Gold verkaufen — Steuerregeln und Spekulationsfrist
Spekulationsfrist: 12 Monate
Der Verkauf von physischem Gold (Barren, Münzen, Schmuck) ist in Deutschland nach einer Haltedauer von mindestens einem Jahr vollständig steuerfrei. Diese Regelung basiert auf § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte).
Freigrenze seit 2024
Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Freigrenze für private Veräußerungsgewinne zum 1. Januar 2024 von 600 € auf 1.000 € angehoben. Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Liegt der Gewinn auch nur 1 € über der Grenze, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Nachweis der Haltedauer
Bewahren Sie unbedingt folgende Unterlagen auf:
- Kaufbelege mit Datum und Menge
- Rechnungen des Händlers
- Kontoauszüge bei Überweisungskauf
Identifizierungspflicht beim Verkauf
Nach § 16a GwG (Geldwäschegesetz) müssen Edelmetallhändler bei Bargeschäften ab 2.000 € die Identität des Verkäufers feststellen. Das gilt unabhängig von der steuerlichen Behandlung des Verkaufs und betrifft auch den Verkauf von Zahngold oder Altschmuck.
Gold-ETCs und Wertpapiere
Achtung: Gewinne aus Gold-ETFs und -ETCs unterliegen grundsätzlich der Abgeltungssteuer (25 % + Soli). Eine Ausnahme bilden physisch hinterlegte ETCs mit individuellem Auslieferungsanspruch — hier kann unter bestimmten Voraussetzungen die einjährige Spekulationsfrist gelten.
Fazit
Die steuerliche Behandlung von Gold in Deutschland ist vergleichsweise anlegerfreundlich — vorausgesetzt, Sie halten die Spekulationsfrist ein und dokumentieren Ihre Käufe sorgfältig. Wer speziell Zahngold oder Altschmuck verkaufen möchte, findet praktische Ankaufstipps im Artikel Zahngold verkaufen. Einen Überblick über die steuerlichen Unterschiede zwischen Gold und Silber liefert der Vergleich Gold vs. Silber.
FAQ / Häufig gestellte Fragen
Ja. § 23 EStG unterscheidet nicht nach Form — Barren, Münzen und Schmuck werden steuerlich gleich behandelt. Nach 12 Monaten Haltedauer ist der Veräußerungsgewinn in allen Fällen steuerfrei.
Ein Verkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist muss grundsätzlich nicht in der Steuererklärung angegeben werden, da kein steuerpflichtiger Vorgang vorliegt. Bewahren Sie die Kaufbelege dennoch auf, falls das Finanzamt Nachweise verlangt.
Bei geerbtem oder geschenktem Gold übernimmt der Erbe bzw. Beschenkte die ursprüngliche Anschaffungsfrist des Erblassers bzw. Schenkers. Wurde das Gold vom Vorbesitzer bereits länger als 12 Monate gehalten, ist ein sofortiger Verkauf steuerfrei möglich.
Alle Angaben ohne Gewähr. Daten basieren auf LPPM & NYMEX Börsenkursen. Gilt in Deutschland nach § 25c UStG und § 23 EStG.